Anwaltskosten

Was kostet ein Anwalt?

Die Kosten meiner Beauftragung, als Anwalt für Sie tätig zu werden, kann nicht pauschal genannt werden, jeder Einzelfall muss individuell berechnet werden.
Eine Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach verschiedenen Gebührensätzen auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder alternativ nach Stundenhonorar nach vorheriger Vereinbarung.
Bei der Kostenberechnung nach dem RVG entsteht für die allgemeine außergerichtliche Geschäftstätigkeit in der Regel eine durchschnittliche 1.3 Gebühr bemessen nach dem Streitwert des jeweiligen Falls. Aus was sich der Streitwert im Einzelnen zusammensetzt, können Sie in meinem kleinen Rechtswörterbuch nachlesen. Kommen weitere anwaltliche Tätigkeiten hinzu, entstehen hierdurch zusätzliche Gebühren, über die ich Sie in unserem Besprechungstermin selbstverständlich aufkläre.
Wenn Sie sich einen unverbindlichen ersten Eindruck verschaffen möchten, werfen Sie einen Blick auf die aktuelle Gebührentabelle nach dem RVG.

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe

Ist ein Mandant aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die gewöhnlich entstehenden Anwaltsgebühren aus eigener Tasche zu zahlen, werde ich auf Ihren Wunsch einen Antrag an das Gericht stellen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Hierzu muss der Mandant dem Gericht nachweisen, dass er sich einen Anwalt zurzeit nicht leisten kann, z. B. durch Vorlage sämtlicher Einkommensbelege und Nachweis seiner monatlichen Belastungen. Wird ihm Prozesskostenhilfe gewährt, zahlt die Staatskasse alle anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Hier finden Sie das vollständige Antrags-Formular mit Ausfüllhinweisen.

Ich brauche nur eine Beratung, was kostet das?

Auch für ein Beratungsgespräch fallen Gebühren nach dem RVG an. Für ein einziges sog. „Erstberatungsgespräch“, mit der die Tätigkeit des Anwalts nach Gesprächsende in dieser Angelegenheit beendet ist, sieht das RVG eine Honorarpauschale vor, die jedoch in der Höhe begrenzt ist.Sollten Sie sich im Nachhinein nach diesem Gespräch entschließen, doch darüber hinausgehenden anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, werde ich das von Ihnen in der Angelegenheit bereits gezahlte Honorar selbstverständlich auf später entstehende Gebühren anrechnen, so dass Sie in ein und derselben Angelegenheit nicht „doppelt“ zahlen müssen.
Zudem gibt es auch außergerichtlich beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anwaltsgebühren bei persönlichen finanziellen Schwierigkeiten von der Staatskasse übernehmen zu lassen. Ich berate Sie hierüber selbstverständlich gern.