Zugewinnausgleich
Leben die Eheleute während der Ehezeit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Ehescheidung die beiden Vermögenspositionen der Partner miteinander verglichen werden. Hat z.B. der Ehemann während der Ehe stets gearbeitet und ein hohes Vermögen erwirtschaftet, wohingegen seine Ehefrau wegen der Kinderbetreuung zu Hause geblieben ist und kein Vermögen erwirtschaftet hat, so muss der vermögende Ehemann die Hälfte der Differenz zum Vermögen der Ehefrau an diese auszahlen. Zu beachten ist dabei, das während der Ehe gemachte Erbschaften oder erhaltene Schenkungen nicht in das Endvermögen eines Ehepartners fallen und damit nicht dem Ausgleich an den anderen Partner unterliegen.