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Rechtswörterbuch
Versorgungsausgleich

Mit Einreichung des Ehescheidungsantrags beim Gericht werden vom Gericht die während der Ehezeit von beiden Partnern erworbenen Rentenanwartsansprüche mit einander verglichen. Lebten die Ehepartner währen der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss der Ehepartner, der während der Ehezeit die höheren Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz zu den erworbenen Anwartschaften des anderen Teils ausgleichen. Dies wirkt sich für die Eheleute nicht sofort aus, sondern erst mit Eintritt ins Rentenalter verbunden mit der ggf. etwas geringeren Rentenzahlung. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich kann bei Ehescheidung nicht ausgeschlossen werden, auch nicht vorher durch Ehevertrag. Das Gericht entscheidet aufgrund der u.U. erheblichen Bedeutung für die Ehepartner hierüber immer zwingend!