Pflichtteil
Werden z.B. Kinder eines Erblassers durch ein errichtetes Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, obwohl ihnen eigentlich nach dieser ein Erbrecht zugestanden hätte, so steht ihnen ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Es gibt aber auch z.B. in Erbverträgen verschiedene Möglichkeiten, um Pflichtteilsberechtigte– ggf. vorläufig – davon abzuhalten, sich auf ihr Pflichtteil zu berufen.