Ehevertrag
Mit ihm kann z.B. der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart werden. Dies bedeutet, dass im Zeitpunkt der Scheidung kein Zugewinnausgleich zwischen den Partnern zu erfolgen und ggf. daher auch der andere Partner keine Ausgleichszahlungsansprüche gegen den anderen Partner stellen kann. Es kann im Ehevertrag auch ein teilweiser Unterhaltsverzicht erklärt werden, soweit dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen für einen Ehepartner führt. Unterhalt im Falle der Not kann daher nie ausgeschlossen werden. Oftmals wird ein Ehevertrag verbunden mit einem gemeinsamen Erbvertrag, in dem die Ehepartner sich z.B. als gegenseitige Alleinerben einsetzen.