Ich brauche nur eine Beratung, was kostet das?
Auch für ein Beratungsgespräch fallen Gebühren nach dem RVG an. Für ein einziges sog.
„Erstberatungsgespräch“, mit der die Tätigkeit des Anwalts nach Gesprächsende in dieser Angelegenheit beendet ist, sieht das RVG eine Honorarpauschale vor, die jedoch in der Höhe begrenzt ist.Sollten Sie sich im Nachhinein nach diesem Gespräch entschließen, doch darüber hinausgehenden anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, werde ich das von Ihnen in der Angelegenheit bereits gezahlte Honorar selbstverständlich auf später entstehende
Gebühren anrechnen, so dass Sie in ein und derselben Angelegenheit nicht „doppelt“ zahlen müssen.
Zudem gibt es auch außergerichtlich beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, die Anwaltsgebühren bei persönlichen finanziellen Schwierigkeiten von der Staatskasse übernehmen zu lassen. Ich berate Sie hierüber selbstverständlich gern.